DS-Rendite Fonds Nr. 57 MS "Cape Spear" GmbH & Co. Containerschiff KG: Fachanwalt prüft Ihre Ansprüche

Aktuelles          In dem Insolvenzeröffnungsverfahren (AG Hamburg Az.: 67b IN 94/13) über das Vermögen der DS-Rendite Fonds Nr. 57 MS Cape Spear GmbH & Co. Containerschiff KG (Amtsgerichts Dortmund HRA 13201), Stockholmer Allee 53, 44269 Dortmund, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin DS-Rendite-Fonds Nr. 57 MS Cape Spear GmbH, ebenda, diese vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Salamon, ist am 04. April 2013 RA Dr. Olaf Büchler (Drehbahn 9, 20354 Hamburg) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Es ist unter anderem weiter bestimmt worden, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Drittschuldner werden aufgefordert, Zahlungen nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

Hintergrundwissen         
Die Fondsbeteiligung wurde im Jahr 1997 von der Dr. Peters Group aufgelegt. Der Kaufpreis für das in Dienst gestellte Containerschiff betrug 21,4 Millionen US-Dollar. Es befuhr im DS-Containership-Pool hauptsächlich die Südostasien-Route. Seit 2009 lagen die Betriebsergebnisse unter den prospektierten Erwartungen. Die Bilanz für das Jahr 2011 wies nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile der Kommanditisten in Höhe von 4.468.393,55 Euro aus. Die nachhaltig schlechte Konjunktur auf dem Schiffsmarkt ließ eine genügende Auslastung des Containerschiffs nicht zu. Damit waren die Chartereinnahmen zu gering, um den Betrieb wirtschaftlich zu halten. Da von dieser Krise fast alle Containerschiffe betroffen waren, konnte auch der DS-Containership-Pool auf lange Sicht die Verluste nicht ausgleichen.


Möglichkeiten der Anleger          
Mit der Insolvenz droht den Fondsanlegern jetzt der Totalverlust Ihrer Kapitalanlage, da der Verkaufserlös des Schiffes wohl nicht ausreicht, um alle aufgelaufenen Verbindlichkeiten (z.B. Kredite) zu begleichen. Soweit eine Rückzahlung der bereits erhaltenen Ausschüttungen noch nicht erfolgt ist, wird diese wohl nun durch den Insolvenzverwalter eingefordert werden. Anleger sollten von einem Fachanwalt prüfen lassen, ob sie dieser Forderung nachkommen müssen. So kann unter Umständen die (freiwillige) Teilnahme des Anlegers an einer Kapitalerhöhung diesem Rückforderungsanspruch entgegengehalten werden. Auch die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen ist nicht ohne weiteres möglich. Dazu müssen im Gesellschaftsvertrag Regelungen vorgesehen sein. Eine genaue Durchsicht kann sich also lohnen.

Sollte die Zeichnung durch den Anleger erst nach 2002 erfolgt sein, besteht darüber hinaus unter Umständen noch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche gegen die damaligen Berater wegen Falschberatung durchzusetzen. Gute Chancen sehen wir insbesondere dann, wenn die Vermittlung durch eine Bank erfolgte.


Angebot         Unsere Kanzlei tritt seit Jahren in solchen und ähnlichen Fällen erfolgreich für die Belange geschädigter Anleger ein. Gern stehen wir Ihnen für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen erste orientierende Einschätzungen auch hinsichtlich der zu erwartenden Kosten gegeben werden. Sie können zur Vorbereitung darauf unseren Fragebogen anfordern oder hier downloaden. Selbstverständlicher Bestandteil unserer Vertretung von Anlegerinteressenten ist für Rechtsschutzversicherte die Übernahme der Deckungsanfrage und des sonstigen Schriftverkehrs mit den Versicherern.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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